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LG Nürnberg-Fürth: Unternehmen muss ein von XING erstelltes Unternehmensprofil nicht dulden

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Wie einem Bericht der Nürnberger Nachrichten zu entnehmen ist, muss es ein Unternehmen nach Ansicht der 3. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth nicht hinnehmen, wenn eine Social-Media-Plattform (hier: Xing) eigenmächtig ein Unternehmensprofil erstellt. Auf diese Weise wird - so das Gericht - das Unternehman praktisch unter Druck gesetzt, eine Mitgliedschaft zu erwerben, um dieses Profil bearbeiten zu können.

LG Hamburg verbietet Onlinebuchhändler "Fördermodell", um den durch die Buchpreisbindung vorgegebenen Preis zu reduzieren

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LG Hamburg
Urteil vom 08.06.2011
315 O 182/11


Das LG Hamburg hat letztlich wenig überrasschend einem Onlinehändler ein "Fördermodell" untersagt, um dadurch für den Buchkäufer den durch die Buchpreisbindung vorgegebenen Preis zu senken.

Aus der Pressemitteilung des LG Hamburg:

"Die Antragsgegnerin betreibt im Internet eine Versandbuchhandlung, in der sie u.a. Bücher aus allen Bereichen der Wissenschaften anbietet. Für den Verkauf von Fachbüchern entwickelte die Antragsgegnerin ein „Fördermodell“: Sie wandte sich an diverse Wirtschaftsunternehmen und warb Beiträge für einen sog. „Fördertopf“ ein. Unternehmen, die Beiträge in den „Fördertopf“ eingezahlt hatten, wurden auf der Homepage der Antragsgegnerin als „Partnerunternehmen“ ausgewiesen. Wenn nun ein Kunde ein Fachbuch kaufte, stellte die Antragsgegnerin ihm zunächst auf seinem Kundenkonto den Ladenpreis in Rechnung, belastete sodann den „Fördertopf“ mit 10% des Ladenpreises und schrieb diesen Betrag anschließend wieder dem Kundenkonto gut. Im Ergebnis musste der Kunde damit nur 90% des nach der Buchpreisbindung festgesetzten Ladenpreises bezahlen. Auf der Rechnung wurde er auf das fördernde Unternehmen hingewiesen.

Nach der Entscheidung der zuständigen Wettbewerbskammer verstößt das von der Antragsgegnerin entwickelte „Fördermodell“ gegen das Gesetz über die Preisbindung für Bücher, weil der von den Verlagen festgesetzte Buchpreis unterschritten werde. Bei einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung des „Fördermodells“ erhalte die Antragsgegnerin nicht den gesamten Buchpreis. Tatsächlich zahlten die Partnerunternehmen nämlich nicht allein in den „Fördertopf“, um zu fördern. Sie zahlten vielmehr auch, um als Gegenleistung von der Antragsgegnerin auf ihrer Homepage sowie ihren Kundenrechnungen genannt zu werden und auf diese Weise für das eigene Unternehmen werben zu können."



Die vollständige Pressemitteilung des LG Hamburg finden Sie hier:
"LG Hamburg verbietet Onlinebuchhändler "Fördermodell", um den durch die Buchpreisbindung vorgegebenen Preis zu reduzieren" vollständig lesen

LG Aschaffenburg: Impressumspflicht bei Facebook, Twitter, Google+ , Xing und Co. - Pflicht zur Anbieterkennzeichnung

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LG Aschaffenburg
Urteil vom 19.08.2011
2 HK O 54/11
Facebook Impressum


Das LG Aschaffenburg hat wenig überraschend entschieden, dass Nutzer, welche ihr Facebook-Account oder Facebook-Fanpages (zumindest auch) geschäftsmäßig nutzen,eine Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG leicht erkennbar vorhalten müssen. Andernfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Ein allgemeiner Link auf die Homepage des Betreibers genügt dabei nach Ansicht des LG Aschaffenburg nicht.

Die Entscheidung lässt sich natürlich entsprechend auch auf andere Social-Media-Plattformen und Angebote (Google+,Twitter, Xing usw.) übertragen. Häufig lassen sich die Pflichtangaben im Volltext nicht sinnvoll auf der jeweiligen Social-Media-Plattform unterbringen. Daher sollte ein Link mit der Bezeichnung "Anbieterkennzeichnung" oder "Impressum" an leicht erkennbarer Stelle eingefügt werden, welcher dann direkt auf eine entsprechende (Unter-)Seite verlinkt, welche die erforderlichen Angaben enthält, ohne dass sich der Nutzer weiter durchklicken muss. Man mag trefflich darüber streiten, ob das LG Aschaffenburg zu hohe Anforderungen stellt, jedoch ist die Entscheidung in der Welt, so dass jeder Nutzer, welcher die jeweilige Plattform auch geschäftsmäßig nutzt, die Vorgaben einhalten sollte.

KG Berlin: Fehlen von Handelsregisterangaben und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Impressum ist wettbewerbswidrig

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KG Berlin
Urteil vom 06.12.2011
5 U 144/10


Das Kammgericht Berlin hat entschieden, dass das Fehlen von Handelsregisterangaben und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Impressum wettbewerbswidrig und keine wettbewerbsrechtliche Bagatelle ist. Die Entscheidung steht (leider) in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben. Die gegenteilige Entscheidung des LG Berlin - 31.08.2010 - 103 O 34/10 ist somit hinfällig.

Facebook - (Serien-)Abmahnungen wegen Verstoß gegen Impressumspflicht - Social Media und die Anbieterkennzeichnug

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Abmahnungen wegen Verstöße gegen die Impressumspflicht nach § 5 TMG sind nicht neu. Dies gilt auch für Social Media-Angebote (siehe z.B. "LG Aschaffenburg: Impressumspflicht bei Facebook, Twitter, Google+ , Xing und Co. - Pflicht zur Anbieterkennzeichnung"). Wir raten unseren Mandanten nicht ohne Grund seit vielen Jahren, ihre Social Media-Angebote mit einer ausreichenden Anbieterkennzeichnung zu versehen. Dies gilt natürlich nicht nur für Facebook, sondern auch für andere Social-Media-Angebote (Twitter, Google+, LinkedIn, Xing & Co.).

Derzeit werden offenbar vermehrt IT-Unternehmen abgemahnt, die eine Facebook-Seite betreiben, ohne die vorgeschriebenen Pflichtangaben vorzuhalten. Die Zeiten für Serienabmahnungen sind zum Glück schwerer geworden (siehe "BGH bestätigt Rechtsprechung des OLG Hamm zu rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen im Wettbewerbsrecht" ), zumal die Serienabmahner immer wieder die gleichen Fehler begehen. Auch bei dieser Abmahnwelle gibt es zahlreiche Ansatzpunkte, mit denen sich der Rechtsmissbrauch der ausgesprochenen Abmahnung begründen lässt.



OLG Naumburg: Online-Sportwetten in Deutschland durch englisches Unternehmen zulässig

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OLG Naumburg,
Urteil vom 27.09.2012
9 U 73/11


Das OLG Naumburg hat entschieden, dass es einem englischen Unternehmen gestattet ist, in Deutschland Online-Sportwetten anzubieten. Da die ehemaligen Regelungen zum deutschen Glücksspiel-Monopol europarechtswidrig sind und neue europarechtskoforme Vorschriften nicht in Kraft getreten sind, können diese nicht herangezogen werden, um die Dienstleistungsfreiheit zu beschränken.


LG Bamberg: Angaben zur schnellen elektronische Kontaktaufnahme im Impressum müssen eine Beantwortung binnen 60 Minuten ermöglichen - Angabe der Telefonnummer zu empfehlen

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LG Bamberg
Urteil vom 23.11.2012
1 HK O 29/12

Das LG Bamberg hat entschieden, dass die Angaben zur schnellen elektronische Kontaktaufnahme im Impressum derart ausgestaltet sein müssen, dass eine Beantwortung binnen 60 Minuten erfolgt. Ist dies nicht der Fall, so liegt nach Ansicht des LG Bamberg ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vor.

Die Problematik stellt sich dann, wenn in der Anbieterkennzeichnung keine Telefonnummer angegeben wird. § 5 Abs. 1 Ziff. 2 TMG fordert dann"Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post."

Die Anforderungen des LG Bamberg sind überzogen. Nur die wenigsten Anbieter dürften in der Lage sein, eine derart kurze Frist einzuhalten. Das LG Bamberg bezieht sich dabei offenbar auf die EuGH-Entscheidung - Urteil vom 16.10.2008 - C-298/07 -. In dem dort entschiedenen Fall hatte der EuGH entschieden, dass die Angabe einer Telefonnummer nicht zwingend erforderlich ist und die Möglichkeit zur elektronischen Kontaktaufnahme jedenfalls dann "schnell" ist, wenn Anfragen - wie im dort entschiedenen Fall - binnen 60 Minuten beantwortet werden. Ob es sich dabei um eine Obergrenze handelt, hat der EuGH aber gerade nicht entschieden.

Da nach wie vor der Grundsatz des fliegenden Gerichtsstands bei bestimmungsgemäß in ganz Deutschland aufrufbaren Internetangeboten gilt, könnten Abmahner aber ggf. gerichtliche Schritte in Bamberg einleiten.

Tipp zur Umgehung des Problems: Angabe einer (erreichbaren !) Telefonnummer im Impressum

LG Regensburg: Fehlendes Facebook-Impressum ist wettbewerbswidrig - Keine rechtsmissbräuchliche Abmahnung bei 180 Abmahnungen binnen einer Woche

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LG Regensburg
Urteil vom 31.01.2013
1 HK O 1884/12


Das LG Regensburg hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger und damit abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn ein gewerbsmäßiger Facebook-Auftritt kein Impressum nach § 5 TMG enthält. Dies ist nicht überraschend.

Im entschiedenen Fall lehnte das Gericht jedoch zu Unrecht einen Rechtsmissbrauch nach § 8 Abs. 4 UWG ab. Insbesondere führte das Gericht aus, dass die Versendung von 180 Abmahnungen binnen einer Woche nicht ausreichen, um eine rechtsmissbräuchliche Serienabmahnung zu begründen (siehe zum Thema auch "Facebook - (Serien-)Abmahnungen wegen Verstoß gegen Impressumspflicht - Social Media und die Anbieterkennzeichnug").

Weitere Indizien für Rechtsmissbrauch sah das Gericht nicht. Wir wissen nicht, was in diesem Verfahren vorgetragen wurde. Im Regelfall lassen sich in derartigen Fallkonstellationen sehr wohl weitere Indizien finden. Diese müssen in einer gerichtlichen Auseinandersetzung jedoch entsprechend deutlich vorgetragen werden. Oft befinden sich Abgemahnte in dem Irrglauben, dass der Umstand, dass es sich bei einer Abmahnung um eine Serienabmahnung handelt, automatisch zu einem Rechtsmissbrauch führt.

Der Streitwert wurde auf 3000 EURO festgesetzt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Bochum: Impressum bei Facebook durch Link im Infobereich ausreichend - Massenabmahner verliert negative Feststellungsklage

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Wie die Internet World Business berichtet hat das LG Bochum der negativen Feststellungklage eines Abgemahnten gegen einen bekannten Massenabmahner wegen unzureichender Impressumsangaben bei Facebook stattgegeben (siehe zum Thema auch unsere Anmerkung zum Fehlurteil des LG Regensburg "LG Regensburg: Fehlendes Facebook-Impressum ist wettbewerbswidrig - Keine rechtsmissbräuchliche Abmahnung bei 180 Abmahnungen binnen einer Woche")

Leider hat sich das LG Bochum wohl im vorliegenden nicht zur Frage des Rechtsmissbrauchs geäußert. Das Gericht hat die Abmahnung für unbegründet erachtet, da - so das Gericht zutreffend - ein entsprechender Link im Infobereich einer Facebook-Seite ausreichend sei und im vorliegenden Fall vorhanden war.

Wir wird die Sache für den Massenabmahner letztlich enden ? Schlecht ! Der Rechtsmissbrauch liegt auf der Hand. Die Entscheidung des LG Regensburg wird mit Sicherheit auch noch aufgehoben.

LG Berlin: Fehlendes Impressum bei Google+ ist wettbewerbswidrig - Unnötige Fehler auf Social-Media-Plattformen vermeiden

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LG Berlin
Beschluss vom 28.03.2013
16 O 154/13


Abmahnungen wegen eines fehlerhaften oder fehlenden Impressums sind immer noch weit verbreitet. Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG gilt auch, was erstaunlicherweise immer noch gerne übersehen wird, für Social-Media-Profile und Unternehmensseiten auf Social-Media-Plattformen (siehe dazu z.B. LG Aschaffenburg: Impressumspflicht bei Facebook, Twitter, Google+ , Xing und Co. - Pflicht zur Anbieterkennzeichnung).

Nunmehr hat das LG Berlin wenig überraschend entschieden, dass auch bei Google+ eine ordnungsgemäße Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG erforderlich ist.

Wir raten nicht ohne Grund schon seit vielen Jahren auch auf Social-Media-Plattformen die erforderlichen Pflichtinformationen gut einsehbar vorzuhalten.

Save the date: Social Media und Recht - RA Marcus Beckmann - IHK Ostwestfalen / Bielefeld - 27.05.2013 - 17.30-19.30 Uhr

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Im Rahmen der IHK-Praxiswoche "Sicher ist sicher! IT-Recht und Datenschutz in der Praxis" der IHK Ostwestfalen in Bielefeld hält Rechtsanwalt Marcus Beckmann einen umfassenden praxisorientierten Vortrag zum Thema Social Media:

Social Media und Recht: Was Unternehmen wissen müssen
Rechtliche Risiken erkennen und vermeiden
RA Marcus Beckmann (Beckmann und Norda Rechtsanwälte, Bielefeld)
Montag, 27. Mai 2013, 17.30 – 19.30 Uhr
IHK Bielefeld - Raum 528

Weitere Einzelheiten zur Anmeldung können Sie dem Flyer der IHK Ostwestfalen entnehmen. Sie können sich auch Online zur Veranstaltung anmelden.

Vortragspräsentation als PDF und Slideshare: Social Media und Recht - Was Unternehmen wissen müssen - Rechtliche Risiken erkennen und vermeiden - IHK-Praxiswoche

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Wir möchten uns ganz herzlich für die zahlreichen aufmerksamen Teilnehmer der Veranstaltung "Social Media und Recht: Was Unternehmen wissen müssen - Rechtliche Risiken erkennen und vermeiden" im Rahmen der IHK-Praxiswoche "Sicher ist sicher! IT-Recht und Datenschutz in der Praxis" bedanken.

Die Vortragspräsentation von Rechtsanwalt Marcus Beckmann finden Sie bei Slideshare

"Social Media und Recht: Was Unternehmen wissen müssen" bei Slideshare

und zusätzlich als PDF-Download

"Social Media und Recht: Was Unternehmen wissen müssen" als PDF

OLG Düsseldorf: Plattformbetreiber muss Nutzern technische Möglichkeit zur ordnungsgemäßen Vorhaltung eines Impressums zur Verfügung stellen - andernfalls haftet auch der Plattformbetreiber

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OLG Düsseldorf
Urteil vom 18.06.2013
I-20 U 145/12


Die Impressumspflicht ist nach wie vor eine Dauerbrenner und immer wieder Gegenstand von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Eine ausreichende Anbieterkennzeichnung muss bei geschäftsmäßigen Angeboten auch vorgehalten werden, wenn fremde Webseiten wie Handelsplattformen (z.B. eBay, amazon & co.) oder Social-Media-Plattformen (Facbook, Twitter & Co. - siehe z.B."LG Berlin: Fehlendes Impressum bei Google+ ist wettbewerbswidrig - Unnötige Fehler auf Social-Media-Plattformen vermeiden") zur Verbreitung eigener Inhalte und Angebote genutzt werden. Gerade die zahlreichen aus dem anglo-amerikanischen Bereich stammenden Plattformen bieten häufig keine Möglichkeit, das Impressum in einer Weise zu hinterlegen, dass es den Anforderungen des deutschen Rechts entspricht.

Das OLG Düsseldorf hat nun entschieden, dass der Betreiber einer Internetplattform seinen Nutzern eine ausreichende technische Möglichkeit zur ordnungsgemäßen Vorhaltung eines Impressums zur Verfügung stellen muss. Geschieht dies nicht, so liegt aufgrund der Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten ein Wettbewerbsverstoß des Plattformbetreibers vor.

Wichtig: Die Entscheidung bedeutet nicht, dass sich der Nutzer bei einer Abmahnung darauf berufen kann, dass die von ihm genutzte Plattform kein "Impressums-Feld" vorsieht. Allerdings lassen sich auf Grundlage der vom OLG Düsseldorf getroffenen Wertungen ggf. Regressansprüche gegen den Plattformbetreiber herleiten. Es bleibt allerdings abzuwarten, ob andere Gerichte der Ansicht des OLG Düsseldorf folgen werden.

Ein kleiner Auszug aus den Entscheidungsgründen:

"Von der Beklagten kann allerdings verlangt werden, dass sie ihre Angebotsmaske Anlage K 15, die derzeit für die streitgegenständlichen Angaben nicht einmal Felder vorsieht, anpasst und beispielsweise so gestaltet, dass die genaue Bezeichnung der gesetzmäßigen Firmierung sowie die streitgegenständlichen Angaben zum Handelsregister im Einzelnen abgefragt werden und im Falle des Freibleibens der Felder eine mit einer Belehrung über die Impressumspflicht versehene Aufforderung zur Überprüfung erscheint. Auch der unspezifische Hinweis in den Nutzungsbedingungen Anlage B 1, die Inserate dürften nicht gegen geltendes Recht verstoßen, genügt der Verkehrspflicht nicht. Hier könnte es sich empfehlen, eine Belehrung über Impressumspflicht und die insoweit erforderlichen Angaben aufzunehmen.
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An der Beachtung der Impressumspflicht nach § 5 Abs. 1 besteht ein nicht unerhebliches Allgemeininteresse, da der Rechtsverkehr auf diese Weise in die Lage versetzt wird, sich über die Identität eines gewerblichen Anbieters in elektronischen Medien Klarheit zu verschaffen (vgl. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2009, 315). Angaben wie Identität, Rechtform und Anschrift des Vertragspartners, für deren Verifizierung wiederum die Handelsregisterinformationen nützlich sind, haben bestimmenden Einfluss auf den Vertragsschluss und entlasten zugleich auch die Marktteilnehmer von den Kosten einer eigenen Informationenbeschaffung (Köhler in: Köhler/Bornkamm, 31. Aufl., § 4 Rn. 11.157a). Auch wenn die Impressumspflicht innerhalb der Vielzahl anderer Verpflichtungen, die beim Angebot gewerblicher Waren und Dienstleistungen zu beachten sind, keine besonders hervorgehobene Stellung einnimmt und mit derjenigen der Vorschriften des Jugendschutzes, wie dem Verbot des Versandhandels mit jugendgefährdenden Medien, das nicht umsonst strafbewehrt ist (vgl. BGH, GRUR 2007, 890 Rn. 40 - Jugendgefährdende Medien bei eBay), nicht zu vergleichen ist, kann von der Beklagten verlangt werden, dass sie die vorbeschriebenen einmaligen und zudem nicht besonders aufwendigen Maßnahmen ergreift, um der Gefahr von Impressumsverstößen entgegenzuwirken (vgl. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2009, 315). Die Gefahr, dass die Anzeigenkunden ihrer Verpflichtung zur Angabe des Impressums ohne entsprechende Maßnahmen seitens der Portalbetreiber nicht nachkommen, ist verhältnismäßig hoch, gerade weil entsprechende Felder in der Angebotsmaske bislang fehlten."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




OLG Nürnberg: Facebook-Massenabmahnungen der Binary Services GmbH / Revolutive Systems GmbH wegen fehlendem Impressum rechtsmissbräuchlich

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OLG Nürnberg
Urteil vom 03.12.2013
3 U 348/13


Das OLG Nürnberg hat völlig zu Recht entschieden, dass die im Namen der Binary Services GmbH / Revolutive Systems GmbH ausgesprochenen Massenabmahnungen wegen fehlender Anbieterkennzeichnung bei Facebook rechtsmissbräuchlich sind. Die falsche Entscheidung der Vorinstanz (siehe LG Regensburg: Fehlendes Facebook-Impressum ist wettbewerbswidrig - Keine rechtsmissbräuchliche Abmahnung bei 180 Abmahnungen binnen einer Woche, Anm. zu Urteil vom 31.01.2013 - 1 HK O 1884/12) wurde völlig zu Recht aufgehoben.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch die Klägerin rechtsmissbräuchlich.
[...]
Vorliegend hat die Klägerin in einem Zeitraum von wenigen Tagen im August 2012 (08.08. bis 16.08) unstreitig mindestens 199 Abmahnungen (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 19.08.2013, S. 30 = Bl. 172 d.A.) gegen vermeintliche Mitbewerber im IT-Bereich wegen Verletzung der Impressumsverpflichtung gemäß § 5 TMG ausgesprochen.
[...]
Diese "Abmahnwelle" stand in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit der Klägerin.
[...]
Weiteres Indiz für das rechtsmissbräuchliche Verhalten der Klägerin ist, dass diese bis auf die beiden beim Senat anhängigen Verfahren unstreitig keinen Unterlassungsanspruch weiter gerichtlich verfolgt hat. Hinzu kommt. dass die Verfolgung in den beiden Verfahren erst in die Wege geleitet wurde, als die angeblichen Verletzer ihrerseits negative Feststellungsklagen erhoben hatten. Die Klagen dienten damit in erster Linie auch dazu, nach Verzicht auf die Klagerücknahme diese Klagen unzulässig werden zu lassen."


Siehe zum Thema auch "Facebook - (Serien-)Abmahnungen wegen Verstoß gegen Impressumspflicht - Social Media und die Anbieterkennzeichnug"

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Aus- und Einbaukosten vom Anspruch auf Nacherfüllung bei Kaufvertrag zwischen Unternehmern nicht umfasst - anders beim Verbrauchsgüterkauf

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BGH
Urteil vom 02.04.2014
VIII ZR 46/13


Der BGH hat entschieden, dass Aus- und Einbaukosten vom Anspruch auf Nacherfüllung bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern - anders als beim Verbrauchsgüterkauf - nicht umfasst sind.

Die Pressemitteilung des BGH:

"Zum Ersatz von Aus- und Einbaukosten im Rahmen der Sachmängelhaftung bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob ein Handwerker gegenüber seinem Lieferanten bei Mängeln des gelieferten Materials Anspruch auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten hat, die dem Handwerker dadurch entstehen, dass er gegenüber seinem Auftraggeber zur Nacherfüllung verpflichtet ist.

Die Beklagte betreibt einen Fachgroßhandel für Baubedarf. Der Kläger stellt Holzfenster mit einer Aluminiumverblendung her. Er erhielt einen Auftrag zur Lieferung und zum Einbau von Aluminium-Holzfenstern in ein Neubauvorhaben und bestellte dafür bei der Beklagten die listenmäßig angebotenen, für die Aluminium-Außenschalen benötigten Profilleisten im Farbton grau-metallic. Die Beklagte beauftragte ein anderes Unternehmen – ihre Streithelferin - mit der Farbbeschichtung der Profilleisten und lieferte sie dann an den Kläger, der die fertigen Fenster einbaute. Anschließend rügte der Bauherr Lackabplatzungen an den Aluminium-Außenschalen, die – wie sich herausstellte - auf Fehlern während des Beschichtungsprozesses beruhen. Eine Nachbehandlung an den eingebauten Fenstern ist nicht möglich; die Aluminium-Außenschalen müssen mit erheblichem Aufwand (u.a. Neuverputzung des Hauses) ausgetauscht werden. Der Bauherr verlangt vom Kläger Mangelbeseitigung und schätzt die Gesamtkosten auf 43.209,46 €. Der Kläger hat von der Beklagten unter Berücksichtigung eines bereits zuerkannten Kostenvorschusses von 20.000 € zunächst Zahlung weiterer 23.209,46 € begehrt. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten – nach entsprechender Umstellung des Klageantrages – mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, den Kläger von Schadensersatzansprüchen des Bauherrn in Höhe von 22.209,46 € freizustellen.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hatte Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Freistellung von den Ansprüchen des Bauherrn wegen des erforderlichen Austausches der Aluminium-Außenschalen gemäß § 437 Nr. 3, §§ 280, 281, 439, 440 BGB* hat. Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen verweigerter Nacherfüllung (Ersatzlieferung mangelfreier Aluminium-Profile) besteht nicht, weil die Aus- und Einbaukosten bei einem – hier vorliegenden – Kaufvertrag zwischen Unternehmern – anders als bei einem Verbrauchsgüterkauf – nicht vom Anspruch auf Nacherfüllung umfasst sind; sie wären deshalb auch bei ordnungsgemäßer Nacherfüllung (Ersatzlieferung) entstanden. Es besteht auch kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels der von der Beklagten gelieferten Aluminium-Profile, weil die Beklagte den Mangel nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eigenes Verschulden ist ihr unstreitig nicht vorzuwerfen. Das Verschulden der Streithelferin bei der Farbbeschichtung ist ihr nicht zuzurechnen, weil die Streithelferin nicht Erfüllungsgehilfin der Beklagten im Hinblick auf deren kaufvertragliche Pflichten gegenüber dem Kläger ist (§ 278 BGB)."






BGH: Zur Abgrenzung von Kaufvertrag und Werklieferungsvertrag und den Konsequenzen für den B2B-Bereich

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BGH
Urteil 02.04.2014
VIII ZR 46/13
BGB § 433


Wir hatten bereits in dem Beitrag"BGH: Aus- und Einbaukosten vom Anspruch auf Nacherfüllung bei Kaufvertrag zwischen Unternehmern nicht umfasst - anders beim Verbrauchsgüterkauf"über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Zur Abgrenzung von Kaufvertrag und Werklieferungsvertrag (hier: Lieferung von Aluminium-Profilleisten in einem bestimmten Farbton durch einen Fachgroßhänd-ler für Baubedarf).

b) Beim Kaufvertrag ist der vom Verkäufer eingeschaltete Hersteller der Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers; gleiches gilt gemäß § 651 Satz 1 BGB beim Werklieferungsvertrag, wenn der Lieferant einen Dritten mit der Bearbeitung der Sache betraut (Bestätigung von BGHZ 48, 121).

BGH, Urteil vom 2. April 2014 - VIII ZR 46/13 - OLG Frankfurt/Main - LG Gießen

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BMJV: Entwurf des Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts

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Die Bundesregierung hat den "Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts" vorgelegt.

Dieser sieht explizit ein Verbandsklagerecht bei Datenschutzverstößen vor und erleichtert so den Verbraucherschutzverbänden die Verfolgung von Datenschutzverstößen.

Zudem soll geregelt werden, dass Unternehmen gegenüber Verbrauchern zukünftig nicht mehr Schriftform, sondern nur noch Textform für die Abgabe von Erklärungen vereinbaren können. Damit wird die von der Rechtsprechung ohnehin bereits entwickelte Ansicht (OLG München - Urteil vom 09.10.2014
29 U 857/14 - Online-Portal muss Kündigung per Email akzeptieren - AGB-Klausel, die Schriftform vorsieht und Kündigung per Email ausschließt, ist unwirksam
) nun auch explizit gesetzlich geregelt.

Den vollständigen Gesetzesentwurf finden Sie hier: Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung
von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts
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Die Pressmeitteilung des BMJV:

Effektive Durchsetzung von Verbraucherrechten - Verbandsklagerecht bei Datenschutzverstößen

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts beschlossen. Kernstück des Gesetzentwurfs sind Regelungen zur Verbesserung der Durchsetzung des Datenschutzrechts.

Verbraucherverbände sollen danach künftig im Wege der Unterlassungsklage gegen Unternehmen vorgehen können, wenn diese in für Verbraucher relevanten Bereichen gegen das Datenschutzrecht verstoßen. Dies gilt insbesondere bei Datenverarbeitung für Werbung, Persönlichkeitsprofile sowie Adress- und Datenhandel.

Dazu Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas:

„Unternehmen erheben und verarbeiten immer mehr personenbezogene Daten. Daten sind im Internet eine neue Währung. Egal ob wir surfen, eine App herunterladen oder ein Foto posten, bei nahezu jedem Klick und jeder Aktion werden Daten von Verbrauchern gesammelt. Diese Daten werden nicht nur für die Vertragsabwicklung benötigt, sondern zunehmend auch kommerziell verwertet. Ihre missbräuchliche Verwendung kann zu erheblichen Verletzungen des Persönlichkeitsrechts führen. Deshalb ist es wichtig, dass die Datenschutzregeln auch durchgesetzt werden.

Für Verbraucherinnen und Verbraucher ist es schwer, Verstöße der Unternehmen gegen das Datenschutzrecht überhaupt zu erkennen. Viele scheuen zudem die Kosten und Mühen gegen datenschutzrechtliche Verstöße vorzugehen. Viele wagen es nicht, alleine einen Rechtsstreit gegen große Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung zu führen. In solchen Situationen brauchen die Verbraucher einen starken Anwalt ihrer Interessen: die Verbraucherorganisationen. Diese werden künftig das Recht haben, Abmahnungen auszusprechen und Unterlassungsklagen zu erheben. Wir stärken damit die Durchsetzung von Verbraucherrechten – auch und gerade gegenüber marktmächtigen Unternehmen im Internet.“

Darüber hinaus soll nach dem Gesetzentwurf zum Schutz von Verbrauchern die Vereinbarung von Formerfordernissen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erschwert werden. Für Kündigungen und vergleichbare Erklärungen von Verbrauchern soll künftig nur noch die „Textform“ vereinbart werden können – im Unterschied zur „Schriftform“. Es ist klargestellt, dass in Zukunft jeder etwa seinen Handyvertrag per E-Mail kündigen kann und keinen Brief mehr schreiben muss.

Hintergrund:

Der Gesetzentwurf enthält im Wesentlichen Änderungen des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) und des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):

• Den anspruchsberechtigten Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 UKlaG wird ermöglicht, im Interesse des Verbraucherschutzes gegen eine unzulässige Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Verbraucherdaten durch Unternehmer zu bestimmten Zwecken mit Unterlassungsansprüchen vorzugehen.

• Zu diesem Zweck werden alle datenschutzrechtlichen Vorschriften, die für Unternehmer gelten, wenn sie Daten von Verbrauchern zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens von Auskunfteien, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, in den Katalog der Verbraucherschutzgesetze nach § 2 Absatz 2 UKlaG durch das Anfügen einer neuen Nummer 11 aufgenommen.

• Bei einem Verstoß eines Unternehmers gegen diese datenschutzrechtlichen Vorschriften stehen den anspruchsberechtigten Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 UKlaG die Ansprüche nach § 2 Absatz 1 UKlaG unter den gleichen Voraussetzungen zu wie bei einem Verstoß gegen andere Verbraucherschutzgesetze.

• Zu den anspruchsberechtigten Stellen gehören die qualifizierten Einrichtungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 UKlaG. Dies sind alle Verbraucherverbände, die in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen sind, die beim Bundesamt für Justiz geführt wird. Anspruchsberechtigte Stellen sind aber auch die Wirtschaftsverbände, die die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UKlaG erfüllen, sowie nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 UKlaG die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern.

• Die neuen Regelungen wurden so gestaltet, dass sich die Arbeit der Datenschutzbehörden und der Rechtsschutz durch Verbraucherverbände gegenseitig ergänzen. Um das Wissen und den Sachverstand der Datenschutzbehörden zu nutzen, wurde in gerichtlichen Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz auch ein Anhörungsrecht für die Datenschutzbehörden vorgesehen.

• Außerdem soll durch das Gesetz verständlicher geregelt werden, welche Formanforderungen die Unternehmen durch Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder anderen vorformulierten Vertragsbedingungen, insbesondere in Verbraucherverträgen, vereinbaren können. In vorformulierten Vertragsbedingungen soll mit Verbrauchern nur noch Textform für Erklärungen vereinbart werden können, die der Verbraucher gegenüber dem Verwender oder einem Dritten abzugeben hat.

• Bisher kann nach § 309 Nummer 13 BGB auch Schriftform wirksam vereinbart werden. Nach den Auslegungsregelungen in § 127 Absatz 2 und 3 BGB ist dieses Formerfordernis allerdings auch erfüllt, indem die Erklärung in Textform wie z.B. einer einfachen E-Mail abgegeben wird. Verbraucher wissen dies aber meist nicht und meinen dann, dass die vereinbarte Schriftform nur durch eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung erfüllt werden kann, die per Post an den Erklärungsempfänger zu senden ist. Im Interesse der Verbraucher werden diese missverständlichen Schriftformklauseln künftig vereinfacht.







OLG Celle: Unternehmen darf nur mit einem Standort werben wenn sich dort tatsächlich ein Büro mit Personen als Ansprechpartner befindet - Lagerhalle reicht nicht

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OLG Celle
Urteil vom 07.07.2015
13 W 35/15


Das OLG Celle hat entschieden, dass ein Unternehmen darf nur mit einem Standort werben darf, wenn sich dort tatsächlich ein Büro mit Personen als Ansprechpartner befindet. Eine angemietete Lagerhalle reicht nicht aus. Das Gericht sah in dem entschiedenen Fall eine wettbewerbswidrige Irreführung.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die angegriffene Werbeaussage, das Unternehmen des Verfügungsbeklagten sei u. a. an einem Standort in H. zu finden, ist nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG irreführend. Sie enthält unwahre und zur Täuschung geeignete Angaben über Verhältnisse des von dem Verfügungsbeklagten betriebenen Unternehmens.

a) Die Werbung mit einem Standort in H. ist auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Verfügungsbeklagten unwahr.

Der Rechtsverkehr erwartet bei der Angabe eines solchen Standortes regelmäßig eine Niederlassung mit eigenem Büro und Personal (OLG Koblenz, Urteil vom 25. März 2008 - 4 U 959/07, juris Tz. 9) mit einem erkennbar dem Betrieb zuzuordnenden Ansprechpartner (OLG Hamm, Urteil vom 29. März 2008 - 4 U 11/07, juris Tz. 42), über den er mit dem Unternehmen in Kontakt treten kann, um dort seine Belange anbringen zu können (OLG Hamm, a. a. O., Tz. 39 a. a. O.).

Diesen Anforderungen genügt die nach dem Vorbringen des Verfügungsbeklagten in H. gemietete Lagerhalle nicht: Zwar werde diese regelmäßig von seinen Handwerkern aufgesucht, weil dort Arbeitsmittel und -materialien gelagert seien. Dass aber dort ein Mitarbeiter zu üblichen oder jedenfalls zu ausdrücklich bekanntgemachten Öffnungszeiten für Kontaktversuche angesprochener Interessenten anwesend wäre, ist weder dargelegt noch glaubhaft gemacht."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Oldenburg: Abwerben von Mitarbeitern gehört zum freien Wettbewerb und ist nur bei Vorliegen besonderer unlauterer Umstände wettbewerbswidrig

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OLG Oldenburg
Urteil vom 18.09.2015
6 U 135/15


Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass das Abwerben von Mitarbeitern zum freien Wettbewerb gehört und nur bei Vorliegen besonderer unlauterer Umstände wettbewerbswidrig ist.

Die Pressemitteilung des OLG Oldenburg:

Osnabrücker Kaffeeunternehmen unterliegt im Wettbewerbsstreit

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes den Antrag eines Kaffeeunternehmens aus Osnabrück, einem Konkurrenten den Wettbewerb in seinem Geschäftsgebiet zu untersagen und das Abwerben von Mitarbeitern zu unterlassen, abgelehnt. Damit ist ein Urteil des Landgerichts Osnabrück geändert worden.

Zwei Gesellschafter eines Osnabrücker Unternehmens, das sich mit dem Vertrieb von Kaffeeautomaten sowie weiteren damit zusammenhängenden Leistungen für Gewerbebetriebe befasst, veräußerten in den Jahren 2010 und 2014 ihre Geschäftsanteile an eine Investoren-gruppe. Sie verpflichteten sich dabei, dem von der Investorengruppe weiter betriebenen Unternehmen keinen Wettbewerb zu machen und auch keine Mitarbeiter abzuwerben. Die zwei Gesellschafter hatten 1998 ein weiteres Unternehmen in Osnabrück gegründet, das sich ebenfalls mit dem Vertrieb von Getränkezubereitungsgeräten - allerdings vorwiegend für Privathaushalte und kleinere Büros - befasst. Kurze Zeit vor dem Verkauf der Gesellschaftsanteile an die Investorengruppe im Jahr 2014 übertrugen die Gesellschafter die Anteile an dem 1998 gegründeten Unternehmen unentgeltlich an ihre volljährigen Kinder, die inzwischen beide betriebswirtschaftlich orientierte Studiengänge abgeschlossen haben. Die Investorengruppe informierten sie darüber nicht. Im ersten Halbjahr 2015 wechselten zwei der drei Geschäftsführer sowie etliche Angestellte des von der Investorengruppe betriebenen Unternehmens zu dem Unternehmen der Gesellschafterkinder.

Das von der Investorengruppe betriebene Unternehmen nahm das Unternehmen der Gesellschafterkinder vor dem Landgericht Osnabrück im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf Unterlassung des Wettbewerbs in seinem Geschäftsgebiet und des Abwerbens von Mitarbeitern in Anspruch. Das Landgericht gab dem Antrag hinsichtlich des geltend gemachten Wettbewerbsverbots statt, lehnte ihn aber im Übrigen ab.

Dagegen legten beide Unternehmen Berufung ein. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg änderte die Entscheidung des Landgerichts und lehnte den Antrag des klagenden Unternehmens insgesamt ab. Zur Begründung führte er aus, dass die zwei Gesellschafter und nicht das beklagte Unternehmen sich gegenüber der Investorengruppe vertraglich verpflichtet hätten, dem klagenden Unternehmen keinen Wettbewerb zu machen und keine Mitarbeiter abzuwerben. Das beklagte Unternehmen sei an den Vereinbarungen nicht beteiligt gewesen, habe damit nichts zu tun und sei daher nicht der richtige Klagegegner. Unabhängig davon habe das klagende Unternehmen auch nicht glaubhaft gemacht, dass die zwei Gesellschafter einen maßgeblichen Einfluss auf das beklagte Unternehmen ausübten und es als Mittel für die Umgehung des Wettbewerbsverbots einsetzten. Es spreche zwar manches für die Annahme des klagenden Unternehmens, dass die zwei Gesellschafter Einfluss auf das Unternehmen ihrer Kinder hätten und dies vorantreiben wollten. Ebenso gut sei es aber denkbar, dass das beklagte Unternehmen unter seiner neuen Geschäftsführung autonome Entscheidungen treffe und nur die sich ihm bietenden wirtschaftlichen Möglichkeiten nutze. Diese Ungewissheit gehe zu Lasten des klagenden Unternehmens. Ein Wettbewerbsverstoß lasse sich, so der Senat, auch im Übrigen nicht feststellen. Das Abwerben von Mitarbeitern gehöre grundsätzlich zum freien Wettbewerb und sei nur bei Vorliegen besonderer unlauterer Umstände wettbewerbswidrig. Dem klagenden Unternehmen sei es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass das beklagte Unternehmen gezielt Mitarbeiter abgeworben habe, um das klagende Unternehmen wirtschaftlich „lahmzulegen“.

Das Oberlandesgericht hat damit im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes rechtskräftig entschieden. Es bleibt dem klagenden Unternehmen allerdings die Möglichkeit, seinen Anspruch in einem Hauptsacheverfahren geltend zu machen.

Zwei weitere Verfahren, in denen das klagende Unternehmen die zwei ehemaligen zum Konkurrenzunternehmen abgewanderten Geschäftsführer auf Unterlassung von Wettbewerb in Anspruch genommen hat, sind nach einer im Verhandlungstermin vor dem Oberlandesgericht getroffenen Grundsatzeinigung und einem danach von den Prozessbevollmächtigten ausgearbeiteten, nunmehr gerichtlich festgestellten Vergleich erledigt worden. Darin haben sich die beiden ehemaligen Vorstandsmitglieder verpflichtet, für den Zeitraum eines Jahres Wettbewerb zu Lasten des klagenden Unternehmens zu unterlassen, während das klagende Unternehmen sich unter anderem zur Zahlung einer Karenzentschädigung (Fortzahlung von Gehalt) verpflichtet hat.

(Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. September 2015 zu 6 U 135/15, Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 03. Juli 2015 zu 13 O 280/15).


BGH: Abschlagspflicht in § 1 Arzneimittelrabattgesetz verstößt nicht gegen Berufsfreiheit pharmazeutischer Unternehmer

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BGH
Urteil vom 30.04.2015
I ZR 127/14
Abschlagspflicht
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 Satz 1; Arzneimittelrabattgesetz (AMRabG) §§ 1, 2, 3


Der BGH hat entschieden, dass die Abschlagspflicht in § 1 Arzneimittelrabattgesetz nicht gegen die Berufsfreiheit pharmazeutischer Unternehmer verstößt.

Leitsätze des BGH:

a) § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel (Arzneimittelrabattgesetz, AMRabG, BGBl. I 2010, S. 2262) verstößt nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit eines pharmazeutischen Unternehmers aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die durch § 1 Satz 1 AMRabG geregelte Verpflichtung der pharmazeutischen Unternehmer, den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und Beihilfeträger einen Abschlag in Höhe eines prozentualen Anteils des Herstellerabgabepreises zu gewähren, greift zwar in die Berufsausübungsfreiheit der pharmazeutischen Unternehmer ein. Der Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Der Regelung liegen mit den Zielen der Gewährleistung eines bezahlbaren privaten Krankenversicherungsschutzes und der Schonung der öffentlichen Haushalte vernünftige Zwecke des Gemeinwohls zugrunde. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Die Auferlegung des Abschlags ist nicht unzumutbar, weil eine wirtschaftliche Überforderung oder gar eine Gefährdung des Bestands der Branche der pharmazeutischen Industrie nicht festgestellt werden kann.

b) § 1 AMRabG verstößt nicht gegen das Grundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Heranziehung der pharmazeutischen Unternehmer zur Gewährung eines Preisabschlags stellt im Hinblick darauf, dass andere Beteiligte der Gesundheitsversorgung - etwa Ärzte - davon nicht betroffen sind, keine grundrechtswidrige Ungleichbehandlung dar, weil die Differenzierung von Maßnahmen zur Kosteneinsparung nach einzelnen Leistungsbereichen sachgerecht ist. Angesichts der Vielgestaltigkeit der Faktoren, die für die Kostenentwicklung in den jeweiligen Leistungsbereichen maßgeblich sind, besteht keine Pflicht des Gesetzgebers zur schematischen Kosteneinsparung in allen Leistungsbereichen.

BGH, Urteil vom 30. April 2015 - I ZR 127/14 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
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