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BGH: Unternehmerische Abhängigkeit durch ohne Vertrag autonom geschaffene Bezugskonzentration - Freistellung in Vertikal-GVO umfasst keine Ersatzteile

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BGH
Urteil vom 06.10.2015
KZR 87/13
Porsche-Tuning
GWB § 20 Abs. 1; Vertikal-GVO Art. 4 Buchst. b Nr. iv


Leitsätze des BGH:

a) Eine ohne vertragliche Vereinbarung autonom geschaffene Bezugskonzentration kann den Tatbestand unternehmensbedingter Abhängigkeit erfüllen.

b) Die nach Art. 4 Buchst. b Nr. iv Vertikal-GVO freigestellte Verkaufsbeschränkung erfasst nicht die Lieferung von Ersatzteilen und anderen Teilen an den Abnehmer zum unveränderten Weiterverkauf.

BGH, Urteil vom 6. Oktober 2015 - KZR 87/13 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



Volltext BGH-Entscheidung - Tauschbörse I liegt vor: Zum Nachweis der Rechtsverletzung anhand der IP-Adresse - Filesharing

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BGH
Urteil vom 11.06.2015
I ZR 19/14
Tauschbörse I
UrhG § 85 Abs. 1 Satz 1, § 97; BGB § 670; ZPO § 286 Abs. 1, § 287, § 559
Abs. 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH konkretisiert Filesharing-Rechtsprechung zur Haftung für Minderjährige, Schadensersatz und Schadenshöhe - 200 EURO pro Musiktitelüber die Entscheidung berichtet.

Siehe auch zum Thema: Abwehr von Filesharing-Abmahnungen - bereits bei der ersten Reaktion auf eine Abmahnung dürfen keine Fehler gemacht werden

Leitsätze des BGH:

a) Ist ein Tonträgerhersteller als Lieferant eines Musikalbums in der von der Ph. GmbH betriebenen Katalogdatenbank eingetragen, stellt dies ein erhebliches Indiz für die Inhaberschaft von Tonträgerherstellerrechten an den auf dem Album enthaltenen Musikaufnahmen dar, das nur durch den Vortrag konkreter Anhaltspunkte entkräftet werden kann, die gegen die Richtigkeit der in der Datenbank zu findenden Angaben sprechen.

b) Der Beweis, dass unter einer IP-Adresse während eines bestimmten Zeitraums Musikdateien öffentlich zugänglich gemacht worden sind, kann dadurch geführt werden, dass ein durch Screenshots dokumentierter Ermittlungsvorgang
des vom klagenden Tonträgerhersteller beauftragten Unternehmens vorgelegt und der regelmäßige Ablauf des Ermittlungsvorgangs durch einen Mitarbeiter des Unternehmens erläutert wird.

c) Der Beweis, dass eine durch das mit den Nachforschungen beauftragte Unternehmen ermittelte IP-Adresse zum Tatzeitpunkt einem konkreten Internetanschluss zugeordnet war, kann regelmäßig durch die vom Internetprovider
im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen zur Aufklärung von Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing durchgeführte Zuordnung geführt werden. Fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für eine Fehlzuordnung,
ist es nicht erforderlich, dass ein Tonträgerhersteller nachweist, dass die durch den Internetprovider vorgenommenen Zuordnungen stets absolut fehlerfrei sind.

BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Hamm: Kein Wettberwebsverhältnis und keine wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche zwischen Unternehmensnetzwerk und Unternehmen das Gütesiegel vergibt

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OLG Hamm
Beschluss vom 30.07.2015
4 U 14/15


Das OLG Hamm hat entschieden, dass zwischen dem Betreiber eines Unternehmernetzwerks und einem Unternehmen, dass Gütesiegel vergibt, keine Wettbewerbsverhältnis besteht. Zwischen diesen Parteien bestehen daher keine wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche.

Aus den Entscheidungsgründen:

"b) Vor diesem tatsächlichen Hintergrund lässt sich das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien nicht feststellen.

aa) Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht jedenfalls dann, wenn die betroffenen Unternehmer gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises abzusetzen versuchen (BGH, WRP 2014, 1307 [nickelfrei]; WRP 2014, 552 [Werbung für Fremdprodukte]). Dies setzt voraus, dass sich die Unternehmer auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen, ohne dass sich der Kundenkreis und das Angebot der Waren und Dienstleistungen vollständig decken müssen (BGH, WRP 2014, 552 [Werbung für Fremdprodukte]). Entscheidend hierbei ist stets die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung (BGH, WRP 2014, 1307 [nickelfrei]).

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis in diesem Sinne bestand nicht. Die Parteien waren zwar auf demselben räumlichen Markt tätig und wandten sich mit ihrem Dienstleistungsangebot auch jeweils an den gleichen potentiellen Kundenkreis, nämlich Unternehmer, die – auf welche Weise auch immer – ihren Kundenkreis erweitern und ihren Umsatz steigern wollen. Bei den von der Klägerin angebotenen Netzwerkorganisationsdienstleistungen und der von der Klägerin konkret beanstandeten Vergabe von Gütesiegeln durch den Beklagten handelt es sich indes nicht um gleichartige Dienstleistungen. Der Beklagte bot die Gütesiegel-Vergabe – soweit ersichtlich – nicht als Bestandteil seiner Businessclub-Dienstleistungen, sondern als hiervon unabhängige Dienstleistung an. Insofern betätigte er sich nicht als Organisator eines Unternehmernetzwerkes, sondern erbrachte eine Dienstleistung, die derjenigen eines Zertifizierungs-, Prüf- oder Überwachungsunternehmens vergleichbar ist.

Dass sowohl die Dienstleistungen der Klägerin als auch die beanstandete Tätigkeit des Beklagten im weitesten Sinne dem Bereich des „Marketing“ zugeordnet werden können, ist ohne Belang. Dass sich zwei unterschiedliche Dienstleistungen durch einen mehr oder weniger abstrakten Oberbegriff umschreiben lassen, führt nicht zur Bejahung ihrer Gleichartigkeit im Sinne der oben wiedergegebenen Definition.

bb) Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwar auch dann bestehen, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH, WRP 2014, 1307 [nickelfrei]). Auch unter diesem Gesichtspunkt lässt sich indes kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien feststellen.

Denn die vorstehend wiedergegebene abstrakte Definition bedeutet nicht, dass jede Förderung des eigenen Wettbewerbs, die den Wettbewerb eines anderen Unternehmens beeinträchtigt, stets ein konkretes Wettbewerbsverhältnis begründet. Der Bundesgerichtshof betont vielmehr, dass es nicht ausreichend ist, wenn eine unternehmerische Maßnahme einen anderen Unternehmer nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft (BGH, WRP 2014, 1307 [nickelfrei]), und hat letztlich Fallgruppen für die Annahme konkreter Wettbewerbsverhältnisse unter dem hier in Rede stehenden Gesichtspunkt gebildet (vgl. zu diesen Fallgruppen im Einzelnen BGH, WRP 2014, 1307 [nickelfrei]). Der hier zu beurteilende Sachverhalt lässt sich keiner dieser Fallgruppen zuordnen."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Wem gehören die Daten ? Wenn Mitarbeiter Social Media Accounts pflegen - Neuer Beitrag in der Internet World Business von RA Marcus Beckmann

BGH legt Frage ob Anzeigenwerbung für konkrete Produkte die Identität und Anschrift des Anbieters enthalten muss dem EuGH vor

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BGH
Vorlagebeschluss vom 28. Januar 2016
I ZR 231/14
MeinPaket.de
Richtlinie 2005/29/EG Art. 7 Abs. 4; UWG § 5a Abs. 2 und 3


Der BGH hat die umstrittene Frage, ob Anzeigenwerbung für konkrete Produkte die Identität und Anschrift des Anbieters enthalten muss, dem EuGH zu Entscheidung vorgelegt.

Leitsätze des BGH:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere
Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern
und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG,
98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung
(EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EG Nr. L 149 vom
11. Juni 2005, S. 22) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Müssen die Angaben zu Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG schon in der Anzeigenwerbung für konkrete Produkte in einem Printmedium gemacht werden, auch wenn die Verbraucher die beworbenen Produkte ausschließlich über eine in der Anzeige angegebene Website des werbenden Unternehmens erwerben und die nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie erforderlichen Informationen auf einfache Weise auf dieser oder über diese
Website erhalten können?

2. Kommt es für die Antwort auf Frage 1 darauf an, ob das in dem Printmedium werbende Unternehmen für den Verkauf eigener Produkte wirbt und für die nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG erforderlichen Angaben direkt auf eine eigene Website verweist, oder ob sich die Werbung auf Produkte bezieht, die von anderen Unternehmen auf einer Internetplattform des Werbenden verkauft werden, und die Verbraucher die Angaben nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie erst in einem oder mehreren weiteren Schritten (Klicks) über eine Verlinkung mit den Internetseiten dieser anderen Unternehmen erhalten können, die auf der in der Werbung allein angegebenen Website des Plattformbetreibers bereitgestellt wird?

BGH, Vorlagebeschluss vom 28. Januar 2016 - I ZR 231/14 - OLG Köln - LG Bonn

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BfDI veröffentlicht Informationsbroschüre zur EU-Datenschutz-Grundverordnung, die auch den endgültigem Text der EU-DSGVO enthält.

BGH: Wettbewerbswidrige Werbung mit positiven Kundenbewertungen wenn Filterung durch Schlichtungsverfahren für negative und neutrale Bewertungen verschwiegen wird

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BGH
Urteil vom 21.01.2016
I ZR 252/14
Kundenbewertung im Internet
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 6, § 5 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn ein Unternehmen mit positiven Kundenbewertungen wirbt, gleichzeitig aber verschweigt, dass eine Filterung durch ein Schlichtungsverfahren für negative und neutrale Bewertungen erfolgt und das Ergebnis daher verfälscht wird.


Leitsätze des BGH:

a) Die Unternehmereigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG ist abstrakt zu bestimmen; es kommt nicht darauf an, ob der Anspruchssteller selbst konkret geschäftliche Handlungen der Art vornimmt wie derjenige,
dessen Handeln er lauterkeitsrechtlich beanstandet.

b) Der Grundsatz, dass Hersteller von Waren im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zu Einzelhändlern stehen, die gleichartige Waren an Verbraucher verkaufen, erfährt keine Einschränkung für Produkte, die ausschließlich über eigene Tochtergesellschaften vertrieben werden.

c) Wer im Internet mit "garantiert echten Meinungen" wirbt, muss deutlich darüber aufklären, dass ein zwischen Unternehmen und Kunden vorgesehenes Schlichtungsverfahren die Berücksichtigung negativer und neutraler Anbieterbewertungen einschränken kann.

BGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - I ZR 252/14 - OLG Düsseldorf - LG Duisburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Bundesnetzagentur schaltet 300 irreführende Ortsnetzrufnummern mit denen Unternehmen Ortsnähe vortäuschten

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Die Bundesnetzagentur hat 300 irreführenden Ortsnetzrufnummer abgeschaltet, mit denen Unternehmen (hier: Rohr- und Kanalreinigungsarbeiten) Ortsnähe vortäuschten. Die Entscheidung wurde von VG Köln bereits in einem Eilverfahren bestätigt.

Die Pressemitteilung des Bundesnetzagentur:

Abschaltung von 300 irreführenden Ortsnetzrufnummern

Homann: "Verbraucher dürfen nicht über Sitz des Dienstleisters getäuscht werden"

Die Bundesnetzagentur hat die Abschaltung von knapp 300 Rufnummern angeordnet, mit denen in Werbeanzeigen Ortsnähe des Unternehmens vorgetäuscht wurde.

"Verbraucher müssen sich darauf verlassen können, dass eine Rufnummer im eigenen Vorwahlbereich zu einem am Ort ansässigen Unternehmen führt", sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. Er führt weiter aus: "Wenn Ortsnähe vorgetäuscht wird, geht die Bundesnetzagentur gegen solche Wettbewerbsverstöße vor. Wir überprüfen weitere Unternehmen, die in vergleichbarer Weise eine Ortsansässigkeit vortäuschen und werden dort ebenfalls einschreiten, wenn dies erforderlich ist."

Mit Hilfe der abgeschalteten Ortsnetzrufnummern wurde in Werbeanzeigen vorgetäuscht, dass der Anbieter ein vor Ort ansässiges Unternehmen für Rohr- und Kanalreinigungsarbeiten sei. Die abgeschalteten Nummern gaben eine Ortsnähe aber nur vor. Tatsächlich wurde eine Rufweiterleitung an den Sitz des Unternehmens verwendet. In den jeweiligen Vorwahlbereichen war kein eigener Betriebssitz vorhanden. Gleichwohl wurde unterlassen, unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass eine Anrufweiterschaltung erfolgte, was eine irreführende Werbung darstellt. Darüber hinaus waren viele der Ortsnetzrufnummern nicht dem werbenden Unternehmen zugeteilt.

Das Verwaltungsgericht Köln hat im Rahmen eines Eilverfahrens die Anordnung der Bundesnetzagentur zur Abschaltung der knapp 300 Ortsnetzrufnummern des Rohr- und Kanalreinigungsanbieters bestätigt.



Geschönte Bewertungen - Werbung mit Kundenbewertungen - Neuer Beitrag in der Internet World Business von RA Marcus Beckmann

BGH: Kein vollständiger Gewährleistungsausschluss durch Klausel "wie besichtigt" - umfasst nur bei Besichtigung wahrnehmbare Mängel der Kaufsache

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BGH
Urteil vom 06.04.2016
VIII ZR 261/14
BGB § 444


Der BGH hat nochmals bekräftigt, dass Besichtigungsklauseln nicht als vollständiger Gewährleistungsausschluss zu werten sind. Klauseln wie "gekauft wie gesehen" oder "wie besichtigt" umfassen regelmäßig nur bei Besichtigung wahrnehmbare Mängel der Kaufsache. Dies gilt auch für den unternehmerischen Geschäftsverkehr.

Leitsatz des BGH:

Zur Frage der Auslegung einer "Besichtigungsklausel" als Ausschluss der Gewährleistung beim Kaufvertrag.

BGH, Urteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 261/14 - OLG Karlsruhe - LG Karlsruhe

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BAG: Facebook-Auftritt eines Unternehmens unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats wenn Facebook-Nutzer sich zu Verhalten oder Leistungen einzelner Beschäftigter äußern können

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BAG
Beschluss vom 13.12.2016
1 ABR 7/15


Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Facebook-Auftritt eines Unternehmens der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt, sofern dort Postings anderer Facebook-Nutzer möglich sind, die sich inhaltlich mit dem Verhalten oder Leistungen einzelner Beschäftigter auseinandersetzen.

Die Pressemitteilung des BAG:

Mitbestimmung des Betriebsrats beim Facebook-Auftritt des Arbeitgebers

Ermöglicht der Arbeitgeber auf seiner Facebook-Seite für andere Facebook-Nutzer die Veröffentlichung von sogenannten Besucher-Beiträgen (Postings), die sich nach ihrem Inhalt auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Beschäftigter beziehen, unterliegt die Ausgestaltung dieser Funktion der Mitbestimmung des Betriebsrats.

Die Arbeitgeberin ist das herrschende Unternehmens eines Konzerns, der Blutspendedienste betreibt. Bei den Blutspendeterminen sind ein oder mehrere Ärzte sowie bis zu sieben weitere Beschäftigte tätig. Sie tragen Namensschilder. Im April 2013 richtete die Arbeitgeberin bei Facebook eine Seite für konzernweites Marketing ein. Bei Facebook registrierte Nutzer können dort Postings einstellen. Nachdem sich Nutzer darin zum Verhalten von Arbeitnehmern geäußert hatten, machte der Konzernbetriebsrat geltend, die Einrichtung und der Betrieb der Facebook-Seite sei mitbestimmungspflichtig. Die Arbeitgeberin könne mit von Facebook bereitgestellten Auswertungsmöglichkeiten die Beschäftigten überwachen. Unabhängig davon könnten sich Nutzer durch Postings zum Verhalten oder der Leistung von Arbeitnehmern öffentlich äußern. Das erzeuge einen erheblichen Überwachungs-druck.

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen die Abweisung seiner Anträge durch das Landesarbeitsgericht hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts teilweise Erfolg. Der Mitbestimmung unterliegt die Entscheidung der Arbeitgeberin, Postings unmittelbar zu veröffentlichen. Soweit sich diese auf das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern beziehen, führt das zu einer Überwachung von Arbeitnehmern durch eine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

Bundesarbeitsgericht
Beschluss vom 13. Dezember 2016 - 1 ABR 7/15 -

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss vom 12. Januar 2015 - 9 TaBV 51/14 -



Datenschutz für Unternehmen - Vertretung in datenschutzrechtlichen Aufsichtsverfahren - Wir beraten Unternehmen bundesweit

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Das Thema Datenschutz ist immer häufiger Gegenstand von rechtlichen Auseinandersetzungen. Dabei sind zahlreiche Rechtsfragen umstritten und die gesetzlichen Vorgaben wie beispielsweise durch die EU-Datenschutz-Grundverordnung in Bewegung. Die handwerklichen Missgeschicke des Gesetzgebers erschweren dabei zusätzlich für Unternehmen die datenschutzkonforme Umsetzung der rechtlichen Vorgaben.

Auch die Datenschutzbehörden der Länder gehen im Rahmen von datenschutzrechtlichen Aufsichtsverfahren zunehmend gegen Unternehmen vor. Die Themenfelder sind vielfältig. Neben dem Umgang mit personenbezogenen Daten, der Auftragsdatenverarbeitung, der Sicherheit von Websites, Analysetools und Social-Media-Plugins, sind oft auch interne Bereiche von Unternehmen betroffen. So sind etwa der Umgang mit Mitarbeiterdaten, die Videoüberwachung des Betriebsgeländes oder andere Überwachungsmaßnahmen der Mitarbeiter immer Auslöser von datenschutzrechtlichen Aufsichtsverfahren. Dabei drohen Untersagungsverfügungen und Ordnungsgelder.

Erfolgt eine Anhörung durch die zuständige Datenschutzbehörde, so gilt es für Unternehmen Ruhe zu bewahren. Nicht alle Forderungen der Datenschützer sind berechtigt. Dies gilt um so mehr, als je nach Bundesland unterschiedliche Tendenzen auszumachen sind. Jedenfalls empfiehlt es sich bereits im Anhörungsverfahren rechtliche fundiert vorzutragen, um rechtliche Schwierigkeiten zu verhindern oder Argumentationswege zu verbauen. Oft lässt sich eine einvernehmliche Regelung mit der Datenschutzbehörde erzielen.




BVerfG: Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern und Beitragspflicht verfassungsrechtlich zulässig

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BVerfG
Beschluss vom 12.07.2017
1 BvR 2222/12 und 1 BvR 1106/13


Das BVerfG hat abermals bestätigt, dass die Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern und die damit einhergehende Beitragspflicht verfassungsrechtlich zulässig und nicht zu beanstanden ist.

Die Pressemitteilung des BVerfG:

Verfassungsbeschwerden gegen die Beitragspflicht für Pflichtmitglieder der Industrie- und Handelskammern erfolglos

Die an die Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern gebundene Beitragspflicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss bekräftigt und Verfassungsbeschwerden von zwei Kammermitgliedern zurückgewiesen. Diese machten geltend, dass die gesetzlich normierte Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern und die daraus resultierende Beitragspflicht nicht mit dem Grundgesetz vereinbar seien.

Sachverhalt:

Die Industrie- und Handelskammern sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert, an die die Kammermitglieder Beiträge zahlen müssen. Pflichtmitglied ist, wer im Bezirk der jeweils regional zuständigen Industrie- und Handelskammer einen Gewerbebetrieb betreibt. Auch die beiden Beschwerdeführerinnen wurden zu einem Kammerbeitrag herangezogen und haben gegen die Beitragsbescheide erfolglos geklagt. Mit ihren Verfassungsbeschwerden wenden sie sich gegen die Beitragsbescheide und gegen die Bestimmungen des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammer (IHKG) zur Pflichtmitgliedschaft. Diese verletze sie in ihren Rechten aus Art. 9 Abs. 1 GG, jedenfalls aber aus Art. 2 Abs. 1 GG.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

1. Der Prüfungsmaßstab für den Schutz vor Pflichtmitgliedschaften in „unnötigen“ Körperschaften ergibt sich aus dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), nicht aus dem Grundrecht der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG). Denn Art. 9 Abs. 1 GG zielt auf freiwillige Zusammenschlüsse zu frei gewählten Zwecken, während eine gesetzliche Eingliederung in eine öffentlich-rechtliche Körperschaft private Akteure für öffentliche Aufgaben in Anspruch nimmt.

2. Sowohl die Beitragserhebung als auch die Pflichtmitgliedschaft sind Eingriffe in die nach Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit. Bereits die Pflichtmitgliedschaft als solche ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft oder eingriffsneutral. Daher ist die Gründung einer öffentlich-rechtlichen Pflichtkörperschaft, die nicht unmittelbar im Grundgesetz bestimmt ist, nur auf gesetzlicher Grundlage und durch Organisationsakte möglich, die den Vorgaben des Grundgesetzes genügen.

a) Die Einbindung in die Industrie- und Handelskammern im Wege der Pflichtmitgliedschaft ist gerechtfertigt. Die in § 1 IHKG normierten Aufgaben entsprechen der für die wirtschaftliche Selbstverwaltung typischen Verbindung von Interessenvertretung, Förderung und Verwaltungsaufgaben, die vom Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach als legitimer Zweck für die Pflichtmitgliedschaft angesehen wurde. Gerade die Pflichtmitgliedschaft sichert, dass alle regional Betroffenen ihre Interessen einbringen können und diese fachkundig vertreten werden. Dies ist auch mit Blick auf die weiteren Aufgaben der Industrie- und Handelskammern, Prüfungen abzunehmen und Bescheinigungen zu erteilen, gefragt.

b) Die Regelungen zur Pflichtmitgliedschaft sind geeignet, diese Zwecke zu erreichen, und damit eine taugliche Grundlage für die Erhebung von Beiträgen. Zwar könnte der Gesetzgeber sich auch für ein Konzept freiwilliger Mitgliedschaft bei Erhalt der Kammern im Übrigen entscheiden. Doch steht das Grundgesetz nicht entgegen, wenn mit der Pflichtmitgliedschaft aller Gewerbetreibenden eines Bezirks die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, ein Gesamtinteresse zu ermitteln, das tatsächlich alle Betriebe und Unternehmen berücksichtigt. Die an die Pflichtmitgliedschaft gebundene Beitragspflicht trägt dazu bei, den Kammern - bei angemessener Höhe und ordnungsgemäßer Verwendung - die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen. Der Gesetzgeber darf sich auch für die Organisation in Bezirken entscheiden. Die Einschätzung, dass auch in einer europäisierten und globalisierten Wirtschaft wichtige Handlungsimpulse von der lokalen oder regionalen Ebene kommen können und sollen, stößt auf keine durchgreifenden Bedenken.

c) Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Beschwerdeführerinnen erscheint unter Berücksichtigung des weiten Einschätzungsspielraums des Gesetzgebers erforderlich. Es ist nicht ersichtlich, dass den Industrie- und Handelskammern Aufgaben zugewiesen wurden, die unnötige Kosten nach sich ziehen, oder dass es andere Möglichkeiten gebe, finanzielle Mittel mit geringerer Eingriffswirkung gleichermaßen verlässlich von den Betroffenen zu erheben. Eine freiwillige Mitgliedschaft ist keine verfassungsrechtlich eindeutig weniger belastende Alternative. Die Zielsetzung des Gesetzgebers, das Gesamtinteresse der regionalen Wirtschaft zu erfassen, ist notwendig mit einer möglichst vollständigen Erfassung der Gewerbetreibenden und ihrer Interessen verbunden, die nach § 1 Abs. 1 IHKG „abwägend und ausgleichend“ zu berücksichtigen sind.

d) Die Pflichtmitgliedschaft ist auch zumutbar, um die legitimen Ziele des Gesetzgebers zu erreichen, und kann die Beitragspflicht tragen. Die Belastung der Betriebe durch die nach dem Gewerbeertrag gestaffelte Beitragspflicht und die Pflichtmitgliedschaft in einer regionalen Industrie- und Handelskammer wiegen nicht sehr schwer. Bundesweit hat sich die Beitragspflicht in den letzten Jahren auch eher verringert als erhöht. Zudem verleiht die Pflichtmitgliedschaft den Kammerzugehörigen Rechte zur Beteiligung und Mitwirkung an den Kammeraufgaben. Bereits dieser Vorteil aus den Mitgliedschaftsrechten berechtigt zur Erhebung der Kammerumlage. Die Pflichtmitgliedschaft zwingt insbesondere nicht dazu, es hinnehmen zu müssen, wenn der Pflichtverband und seine Organe die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben überschreiten; dagegen kann jedes Mitglied fachgerichtlich vorgehen.

Die Wahrnehmung des Gesamtinteresses gelingt allerdings nur, wenn abweichende Interessen einzelner Mitglieder oder grundlegende Interessenkonflikte, die für einzelne Mitglieder von erheblicher Bedeutung sind, in den Industrie- und Handelskammern berücksichtigt werden. § 1 Abs. 1 IHKG beinhaltet ein Abwägungsgebot und gerade nicht die Aufgabe der reinen Interessenvertretung. Daraus folgt auch ein Minderheitenschutz. Abweichende Interessen oder grundlegende Interessenkonflikte dürfen nicht unterschlagen werden. Das kann es erforderlich machen, unterschiedliche Positionen in der Darstellung des Abwägungsmaterials zu benennen, diese ausführlich auszuweisen oder auch ein echtes Minderheitenvotum zu ermöglichen.

3. Die Beitragspflicht auf der Grundlage der Pflichtmitgliedschaft in den Kammern ist auch mit den Anforderungen des Demokratieprinzips (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG) vereinbar.

a) Die Wahrnehmung der Aufgaben der Industrie- und Handelskammern ist hinreichend demokratisch legitimiert. Sie nehmen in einem abgegrenzten Bereich eigenverantwortlich öffentliche Aufgaben wahr, indem sie private Interessen gebündelt zur Geltung bringen, zielen aber nicht auf Eingriffe in Rechte Dritter und mit Ausnahme der Erhebung der Beiträge auch nicht auf Eingriffsbefugnisse zu Lasten der Mitglieder. Die Anforderungen sind in den gesetzlichen Regelungen in der fachrechtlichen Auslegung hinreichend vorgeprägt. Das gilt im Zusammenspiel mit der Rechtsaufsicht für die Beitragsordnung auch für die Beitragspflicht.

b) Darüber hinaus ergeben sich aus dem Demokratieprinzip keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Binnenverfassung der Industrie- und Handelskammern.

Nach den Regelungen zu den Wahlen zur Vollversammlung der Kammern werden die betroffenen Interessen durch ausreichende institutionelle Vorkehrungen angemessen berücksichtigt. Es ist im Lichte der Aufgabenstellung der Kammern vom politischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt, zur Spiegelung der Wirtschaftsstruktur des Kammerbezirks die Gruppenwahl vorzugeben. Sie modifiziert zwar den Zählwert einer Stimme, dient aber legitimen Zielen, da so versucht wird, eine Bevorzugung von Partikularinteressen zu verhindern und die Betriebe im Verhältnis zu ihrer wirtschaftlichen Bedeutung im Bezirk zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber regelt die wesentlichen Fragen insbesondere mit der Zuordnungsregel des § 5 Abs. 3 Satz 2 IHKG in hinreichendem Maße selbst, und dazu kommt die Rechtsaufsicht (§ 11 IHKG). Im Übrigen gilt für die Industrie- und Handelskammern auch im Lichte des Demokratieprinzips das Gebot, schutzwürdige Interessen der Verbandsmitglieder nicht willkürlich zu vernachlässigen.

Leitsätze des Bundesverfassungsgerichts:

1. Das Recht, nicht durch Pflichtmitgliedschaft von „unnötigen“ Körperschaften in Anspruch genommen zu werden, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 GG, nicht aus Art. 9 Abs. 1 GG. Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG schützt auch davor, zu einem Kammerbeitrag herangezogen zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist.

2. In der Organisation einer Körperschaft der funktionalen Selbstverwaltung muss sich die Binnenpluralität der Interessen niederschlagen, denen diese dient.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Unternehmerische Abhängigkeit durch ohne Vertrag autonom geschaffene Bezugskonzentration - Freistellung in Vertikal-GVO umfasst keine Ersatzteile

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Urteil vom 06.10.2015
KZR 87/13
Porsche-Tuning
GWB § 20 Abs. 1; Vertikal-GVO Art. 4 Buchst. b Nr. iv


Leitsätze des BGH:

a) Eine ohne vertragliche Vereinbarung autonom geschaffene Bezugskonzentration kann den Tatbestand unternehmensbedingter Abhängigkeit erfüllen.

b) Die nach Art. 4 Buchst. b Nr. iv Vertikal-GVO freigestellte Verkaufsbeschränkung erfasst nicht die Lieferung von Ersatzteilen und anderen Teilen an den Abnehmer zum unveränderten Weiterverkauf.

BGH, Urteil vom 6. Oktober 2015 - KZR 87/13 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart

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Urteil vom 11.06.2015
I ZR 19/14
Tauschbörse I
UrhG § 85 Abs. 1 Satz 1, § 97; BGB § 670; ZPO § 286 Abs. 1, § 287, § 559
Abs. 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH konkretisiert Filesharing-Rechtsprechung zur Haftung für Minderjährige, Schadensersatz und Schadenshöhe - 200 EURO pro Musiktitelüber die Entscheidung berichtet.

Siehe auch zum Thema: Abwehr von Filesharing-Abmahnungen - bereits bei der ersten Reaktion auf eine Abmahnung dürfen keine Fehler gemacht werden

Leitsätze des BGH:

a) Ist ein Tonträgerhersteller als Lieferant eines Musikalbums in der von der Ph. GmbH betriebenen Katalogdatenbank eingetragen, stellt dies ein erhebliches Indiz für die Inhaberschaft von Tonträgerherstellerrechten an den auf dem Album enthaltenen Musikaufnahmen dar, das nur durch den Vortrag konkreter Anhaltspunkte entkräftet werden kann, die gegen die Richtigkeit der in der Datenbank zu findenden Angaben sprechen.

b) Der Beweis, dass unter einer IP-Adresse während eines bestimmten Zeitraums Musikdateien öffentlich zugänglich gemacht worden sind, kann dadurch geführt werden, dass ein durch Screenshots dokumentierter Ermittlungsvorgang
des vom klagenden Tonträgerhersteller beauftragten Unternehmens vorgelegt und der regelmäßige Ablauf des Ermittlungsvorgangs durch einen Mitarbeiter des Unternehmens erläutert wird.

c) Der Beweis, dass eine durch das mit den Nachforschungen beauftragte Unternehmen ermittelte IP-Adresse zum Tatzeitpunkt einem konkreten Internetanschluss zugeordnet war, kann regelmäßig durch die vom Internetprovider
im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen zur Aufklärung von Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing durchgeführte Zuordnung geführt werden. Fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für eine Fehlzuordnung,
ist es nicht erforderlich, dass ein Tonträgerhersteller nachweist, dass die durch den Internetprovider vorgenommenen Zuordnungen stets absolut fehlerfrei sind.

BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14 - OLG Köln - LG Köln

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OLG Hamm: Kein Wettberwebsverhältnis und keine wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche zwischen Unternehmensnetzwerk und Unternehmen das Gütesiegel vergibt

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Beschluss vom 30.07.2015
4 U 14/15


Das OLG Hamm hat entschieden, dass zwischen dem Betreiber eines Unternehmernetzwerks und einem Unternehmen, dass Gütesiegel vergibt, keine Wettbewerbsverhältnis besteht. Zwischen diesen Parteien bestehen daher keine wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche.

Aus den Entscheidungsgründen:

"b) Vor diesem tatsächlichen Hintergrund lässt sich das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien nicht feststellen.

aa) Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht jedenfalls dann, wenn die betroffenen Unternehmer gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises abzusetzen versuchen (BGH, WRP 2014, 1307 [nickelfrei]; WRP 2014, 552 [Werbung für Fremdprodukte]). Dies setzt voraus, dass sich die Unternehmer auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen, ohne dass sich der Kundenkreis und das Angebot der Waren und Dienstleistungen vollständig decken müssen (BGH, WRP 2014, 552 [Werbung für Fremdprodukte]). Entscheidend hierbei ist stets die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung (BGH, WRP 2014, 1307 [nickelfrei]).

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis in diesem Sinne bestand nicht. Die Parteien waren zwar auf demselben räumlichen Markt tätig und wandten sich mit ihrem Dienstleistungsangebot auch jeweils an den gleichen potentiellen Kundenkreis, nämlich Unternehmer, die – auf welche Weise auch immer – ihren Kundenkreis erweitern und ihren Umsatz steigern wollen. Bei den von der Klägerin angebotenen Netzwerkorganisationsdienstleistungen und der von der Klägerin konkret beanstandeten Vergabe von Gütesiegeln durch den Beklagten handelt es sich indes nicht um gleichartige Dienstleistungen. Der Beklagte bot die Gütesiegel-Vergabe – soweit ersichtlich – nicht als Bestandteil seiner Businessclub-Dienstleistungen, sondern als hiervon unabhängige Dienstleistung an. Insofern betätigte er sich nicht als Organisator eines Unternehmernetzwerkes, sondern erbrachte eine Dienstleistung, die derjenigen eines Zertifizierungs-, Prüf- oder Überwachungsunternehmens vergleichbar ist.

Dass sowohl die Dienstleistungen der Klägerin als auch die beanstandete Tätigkeit des Beklagten im weitesten Sinne dem Bereich des „Marketing“ zugeordnet werden können, ist ohne Belang. Dass sich zwei unterschiedliche Dienstleistungen durch einen mehr oder weniger abstrakten Oberbegriff umschreiben lassen, führt nicht zur Bejahung ihrer Gleichartigkeit im Sinne der oben wiedergegebenen Definition.

bb) Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwar auch dann bestehen, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH, WRP 2014, 1307 [nickelfrei]). Auch unter diesem Gesichtspunkt lässt sich indes kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien feststellen.

Denn die vorstehend wiedergegebene abstrakte Definition bedeutet nicht, dass jede Förderung des eigenen Wettbewerbs, die den Wettbewerb eines anderen Unternehmens beeinträchtigt, stets ein konkretes Wettbewerbsverhältnis begründet. Der Bundesgerichtshof betont vielmehr, dass es nicht ausreichend ist, wenn eine unternehmerische Maßnahme einen anderen Unternehmer nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft (BGH, WRP 2014, 1307 [nickelfrei]), und hat letztlich Fallgruppen für die Annahme konkreter Wettbewerbsverhältnisse unter dem hier in Rede stehenden Gesichtspunkt gebildet (vgl. zu diesen Fallgruppen im Einzelnen BGH, WRP 2014, 1307 [nickelfrei]). Der hier zu beurteilende Sachverhalt lässt sich keiner dieser Fallgruppen zuordnen."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Wem gehören die Daten ? Wenn Mitarbeiter Social Media Accounts pflegen - Neuer Beitrag in der Internet World Business von RA Marcus Beckmann

BGH legt Frage ob Anzeigenwerbung für konkrete Produkte die Identität und Anschrift des Anbieters enthalten muss dem EuGH vor

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BGH
Vorlagebeschluss vom 28. Januar 2016
I ZR 231/14
MeinPaket.de
Richtlinie 2005/29/EG Art. 7 Abs. 4; UWG § 5a Abs. 2 und 3


Der BGH hat die umstrittene Frage, ob Anzeigenwerbung für konkrete Produkte die Identität und Anschrift des Anbieters enthalten muss, dem EuGH zu Entscheidung vorgelegt.

Leitsätze des BGH:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere
Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern
und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG,
98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung
(EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EG Nr. L 149 vom
11. Juni 2005, S. 22) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Müssen die Angaben zu Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG schon in der Anzeigenwerbung für konkrete Produkte in einem Printmedium gemacht werden, auch wenn die Verbraucher die beworbenen Produkte ausschließlich über eine in der Anzeige angegebene Website des werbenden Unternehmens erwerben und die nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie erforderlichen Informationen auf einfache Weise auf dieser oder über diese
Website erhalten können?

2. Kommt es für die Antwort auf Frage 1 darauf an, ob das in dem Printmedium werbende Unternehmen für den Verkauf eigener Produkte wirbt und für die nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG erforderlichen Angaben direkt auf eine eigene Website verweist, oder ob sich die Werbung auf Produkte bezieht, die von anderen Unternehmen auf einer Internetplattform des Werbenden verkauft werden, und die Verbraucher die Angaben nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie erst in einem oder mehreren weiteren Schritten (Klicks) über eine Verlinkung mit den Internetseiten dieser anderen Unternehmen erhalten können, die auf der in der Werbung allein angegebenen Website des Plattformbetreibers bereitgestellt wird?

BGH, Vorlagebeschluss vom 28. Januar 2016 - I ZR 231/14 - OLG Köln - LG Bonn

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BfDI veröffentlicht Informationsbroschüre zur EU-Datenschutz-Grundverordnung, die auch den endgültigem Text der EU-DSGVO enthält.

BGH: Wettbewerbswidrige Werbung mit positiven Kundenbewertungen wenn Filterung durch Schlichtungsverfahren für negative und neutrale Bewertungen verschwiegen wird

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BGH
Urteil vom 21.01.2016
I ZR 252/14
Kundenbewertung im Internet
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 6, § 5 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn ein Unternehmen mit positiven Kundenbewertungen wirbt, gleichzeitig aber verschweigt, dass eine Filterung durch ein Schlichtungsverfahren für negative und neutrale Bewertungen erfolgt und das Ergebnis daher verfälscht wird.


Leitsätze des BGH:

a) Die Unternehmereigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG ist abstrakt zu bestimmen; es kommt nicht darauf an, ob der Anspruchssteller selbst konkret geschäftliche Handlungen der Art vornimmt wie derjenige,
dessen Handeln er lauterkeitsrechtlich beanstandet.

b) Der Grundsatz, dass Hersteller von Waren im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zu Einzelhändlern stehen, die gleichartige Waren an Verbraucher verkaufen, erfährt keine Einschränkung für Produkte, die ausschließlich über eigene Tochtergesellschaften vertrieben werden.

c) Wer im Internet mit "garantiert echten Meinungen" wirbt, muss deutlich darüber aufklären, dass ein zwischen Unternehmen und Kunden vorgesehenes Schlichtungsverfahren die Berücksichtigung negativer und neutraler Anbieterbewertungen einschränken kann.

BGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - I ZR 252/14 - OLG Düsseldorf - LG Duisburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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